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Nach Artikel 108 Abs. 7 des Grundgesetzes wird folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:
Einführung
1Die Vermögensteuer-Richtlinien 1995 behandeln Zweifelsfragen und Auslegungsfragen von allgemeiner Bedeutung, um eine einheitliche Anwendung des Bewertungsrechts und des Vermögensteuerrechts durch die Behörden der Finanzverwaltung sicherzustellen. 2Sie geben außerdem zur Vermeidung unbilliger Härten und aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung Anweisungen an die Finanzämter, wie in bestimmten Fällen verfahren werden soll. 3Die Vermögensteuer-Richtlinien gelten für den am 1. Januar 1995 beginnenden Hauptfeststellungs-/Hauptveranlagungszeitraum. 4 Bisher ergangene Anordnungen, die mit den nachstehenden Richtlinien im Widerspruch stehen, sind nicht mehr anzuwenden. 5Soweit in den nachstehenden Richtlinien auf die Einkommensteuer-Richtlinien (EStR), Körperschaftsteuer-Richtlinien (KStR) und Gewerbesteuer-Richtlinien (GewStR) verwiesen wird, ist die am jeweiligen Feststellungs- bzw. Veranlagungszeitpunkt geltende Fassung maßgebend.[1]
I. Allgemeine Bewertungsvorschriften
II. Feststellung der Einheitswerte
III. Einheitsbewertung des Betriebsvermögens
IV. Sonstiges Vermögen, Gesamtvermögen und Inlandsvermögen
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